Um den allgemeinen Unmut anderer Handwerker bzw. auf dem baubefindliche Personen, ins
besonders von Maurern, Zimmerleuten, Architekten usw. vorzugreifen, sind hier einige wichtige Bestimmungen aufgeführt. Der Bundesminister für
Wirtschaft hat am 21. Juni 1979 die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV)“ veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Nr. 29/1979, Teil 1. Gültig ab
1.April 1980).
Dort heißt es im §13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie
bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der
Anlage ist beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) über den Installateur zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
Dieses
Bundesgesetzblatt ist die Vorraussetzung für die „Technische Anschlussbedingungen für den Anschluß an das Niederspannungsnetz“ (TAB). Dort heißt es (TAB 2000) unter
3. Inbetriebsetzung (1) Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage wendet der Errichter das beim Verteilungsnetzbetreibers (VNB) [neue Bezeichnung für EVU) übliche Verfahren
(VDEW-Vordruck „Anmeldung zum Anschluß an das Niederspannungsnetz".) an. (2) Die Inbetriebsetzung wird vom VNB oder dessen Beauftragten bis zu den in Abschnitt 7.4 (2) genannten Trennvorrichtungen vorgenommen.
Und in den Erläuterungen zu dieser TAB 2000 steht: Ein in das Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) eingetragener Elektroinstallateur beantragt mit dem dort üblichen Anmeldevordruck (Fertigstellung /Inbetriebsetzung) den Anschluss an das Niederspannungsnetz.
Nach Eingang dieses Vordrucks beim VNB wird die Anlage an das Netz angeschlossen, die Messeinrichtung montiert und bis zur Trennstelle vor der Messeinrichtung unter Spannung gesetzt. Die weitere Inbetriebsetzung ist
durch den Elektrotechniker/installateur vorzunehmen.
In diesem Anmeldevordruck, den der eingetragene Elektrotechniker
unterschreibt, heißt es zum Schluss: Erklärung: Die aufgeführte(n) Installationsanlage(n) ist/sind unter
Beachtung der geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfügungen und nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN VDE Normen, den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und sonstigen
besonderen Vorschriften des oben genannten EVU von mir/uns errichtet, geprüft und fertig gestellt worden. Die Ergebnisse der Prüfung sind dokumentiert. Die Anlage kann gemäß § 13 AVBEItV und Ziffer 3 TAB in Betrieb
gesetzt werden. Soweit erforderlich, wird die Inbetriebsetzung zugleich im Namen des/der Kunden beantragt.
So was haben wir jetzt. Es liegt also ein Antrag beim
zuständigen VNB, für den ein eingetragener Elektrotechniker unterschrieben hat vor. Der Kunde/Antragsteller liefert jetzt einen A-, AV Schrank (Baustromkasten/verteiler) zur Baustelle. Der Mitarbeiter des VNB setzt gemäß den oben beschriebenen Verordnungen den A-, AV Schrank bis zur Sicherung vor dem Zähler unter Spannung. Danach muss der unterschriebene Elektrotechniker verständigt werden, um die notwendigen
Messungen und Beurteilungen vorzunehmen. Es kann also nicht sein, dass A-, AV Schränke bis zu den Steckdosen unter Spannung stehen, ohne dass Sie der unterschriebene Elektrotechniker gemessen hat. Der unterschriebene Elektrotechniker wird nun den A-, AV Schrank (Baustromkasten/verteiler) prüfen und dem
Kunden/Bauleiter übergeben. Danach ist der Kunde/Bauleiter für den A-, AV Schrank (Baustromkasten/verteiler) verantwortlich (Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und den Betrieb dieser Anlage ist der Kunde verantwortlich (AVBEItV, § 12).
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