seit 01 Februar 2002 ist die neue VDE 0100 Teil 701 “Räume mit Badewanne oder Duschen” gültig.
Es treten gegenüber der alten Norm folgende Änderungen auf.
1. Die neue Norm gilt nicht für Notduschen. 2. grundsätzlich sind Whirlpooleinrichtungen im Bereich 1 zulässig.
3. Anlage unterhalb der Badewanne/Duschwanne gehört zum Bereich 1. 4. Bei Duschen ohne Wannen vergrößert sich der Bereich 1 auf 1,2m, dafür fällt der Bereich 2 weg. 5. Der Bereich 3 wurde gestrichen (siehe alte Norm VDE 0100 Teil 701). 6. Fadenmaß wurde eingeführt.
7. Änderung bzw. Ausweitung des zusätzlichen Potentialausgleichs. (Verzicht auf das Einbeziehen metallener Wannen). 8. RCD grundsätzlich vorgeschrieben (siehe Ausnahmen)
9. Änderungen bei der Verlegung von Stegleitungen. 10. Zulässigkeit von Rasiersteckdosen im Bereich 2. 11. Anforderungen an Fußbodenheizungen.
- Räume können durch Decken, Dachschrägen, Wände, Fenster, Raumtüren, Fußböden und fest angebrachte Abtrennungen begrenzt werden. (bei niedrigeren Abtrennungen Fadenmaß beachten)
- Bereich 0 = innere der Bade- oder Duschwanne (ohne Wanne entfällt der Bereich 0)
- Bereich 1 = a) ab Fertigfußboden und die waagrechte Fläche bis zu einer Höhe von 2,25m
b) die senkrechte Fläche - an der Außenkante der Bade- Duschwanne
- bei gemauerten Wannen Innenkante der Bade- Duschwanne
- ohne Wanne vom Mittelpunkt der festangebrachten Wasseraustrittsstelle im Abstand von 1,2m
(bei festangebrachten Abtrennungen Fadenmaß beachten). Auch der Bereich unterhalb der Badewanne bis zur Aufstellungsfläche gehört zum Bereich 1.
- Bereich 2 = schließt an den Bereich 1 an und hat eine Breite von 0,6m, vom Fertigfußboden bis zu einer Höhe von 2,25m
(gelber Bereich).
Ohne Wanne entfällt der Bereich 2, da Bereich 1 sich auf 1,2m erstreckt.
Grundsätzlich wird ein RCD mit IDN <= 30 mA gefordert.
Ausnahmen: 1. “Schutz durch Schutztrennung” bei einzelnen Verbrauchsmitteln
2. “Schutz durch Schutzkleinspannung” (SELV oder PELV)
3. Leitungen/Kabel, die ausschließlich fest angeschlossenen Wassererwärmer dienen.
Zusätzlicher Potentialausgleich folgende fremde leitfähige Teile sind in einen zusätzlichen Potentialausgleich einzubeziehen. - Frisch und Abwasser - Heizung und Klima - Gas
zusätzlichen Potentialausgleichsleiter mindestens 4 mm² Kupfer
im Installationsverteiler oder an die Hauptpotentialausgleichsschiene angeschlossen. Kunstoffummantelte Metallrohre, brauchen nicht in den zusätzlichen Potentialausgleich einbezogen werden.
Elektrische Betriebsmittel Bereich 0 = mindestens Schutzart IP X7 Bereich 1 und Bereich 2 = mindestens Schutzart IP X4 bei Strahlwasser kann eine höhere Schutzart erforderlich sein.
Kabel und Leitungen Kabel und Leitungen dürfen auf Putz, bis zu einer Tiefe von 6cm unter Putz oder hinter Wandverkleidungen nur verlegt werden,
wenn: 1. Der Versorgung von elektrischen Betriebsmitteln in diesen Räumen dienen. 2. einen Schutzleiter enthalten (ausgenommen: SELV, PELV, Schutztrennung) Bei Kabeln und Leitungen anderer Stromkreise muß eine Restwanddicke von 6 cm eingehalten werd. Ist eine solche
Restwanddicke bautechnisch nicht vorhanden, so dürfen Kabeln und Leitungen nur verlegt werden, wenn - für diese Stromkreise die Schutzmaßnahme SELV, PELV, Schutztrennung angewendet wird oder - die Kabeln und Leitungen mit RCD IDN <= 30 mA geschützt werden. Außerdem müssen die Kabeln und Leitungen einen
Schutzleiter enthalten, der mit der Verbraucheranlage verbunden ist. In Bereiche, welche die Bereiche 0,1,2 begrenzen dürfen Stegleitungen bis zu einer Tiefe von 6cm nicht verlegt werden.
Leitungsverlegung
an elektrische Betriebsmittel die über der Wannenoberkannte installiert sind (Warmwasserspeicher), senkrecht von oben oder
rückseitig von hinten. Für elektrische Betriebsmittel die unter der Wannenoberkannte installiert sind, senkrecht von unten oder rückseitig von hinten.
Installationsgeräte Bereich 0
= Installationsgeräte sind nicht zulässig. Bereich 1 = - Verbindungs- und Anschlußdosen für die Versorgung der unter Verbrauchsmittel zulässigen Verbrauchsmittel.
- Installationsgeräte mit Nennspannung bis AC 25V oder bis DC 60V in SELV oder PELV Stromkreisen. Bereich 2
= - Verbindungs- und Anschlußdosen für die Versorgung der unter Verbrauchsmittel zulässigen Verbrauchsmittel
- Installationsgeräte mit Nennspannung bis AC 25V oder bis DC 60V in SELV oder PELV Stromkreisen.
- Rasiersteckdosen-Einheiten nach DIN EN 61558-2-5
Steckdosen sind nur außerhalb der Bereiche 0,1 und 2 zulässig. Restwanddicke für Installationsgeräte siehe Kabel und Leitungen.
Verbrauchsmittel Bereich 0
= - Verbrauchsmittel, die nach Herstellerangaben für diesen Bereich zugelassen sind und.
. - fest angeordnet und fest angeschlossen sind und
- eine Nennspannung bis AC 12V oder DC bis 30V in SELV haben, wobei sich die Stromquelle außerhalb der
Bereiche 0 und 1 befinden muß. Bereich 1
= - Verbrauchsmittel, die fest angeordnet und fest angeschlossen sind z.B. Wassererwärmer, Whirlpooleinrichtungen,
Abwasserpumpen
- Verbrauchsmittel, die eine Nennspannung bis AC 25V oder DC bis 60V in SELV haben, wobei sich die
Stromquelle außerhalb der Bereiche 0 und 1 befinden muß. Bereich 2
= - “alle Verbrauchsmittel unter den oben genannten Einschränkungen.”
Fußboden Flächenheizungen
Es dürfen nur isolierte Heizleitungen nach DIN VDE 0253 oder nach zutreffender Betriebsmittelnorm mit einem metallenen Mantel
oder einer metallenen Umhüllung verwendet werden. Der metallene Mantel/Umhüllung ist mit dem Schutzleiter des versorgenden Stromkreises zu verbinden (gilt nicht bei Schutzmaßnahme SELV).
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